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Informationen zu der Soforthilfe im Dezember gem. § 2 Absatz 4 EWSG

Die Bundesregierung hat mehrere Maßnahmen veranlasst, die zur Entlastung der Energiekosten bei Verbrauchern beitragen. Ein Baustein dieser Maßnahmen ist das Gesetz über eine kurzfristige Unterstützung für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Gas und Wärme (Gas-Wärme-Soforthilfegesetz, EWSG). Hier wird die Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden im Dezember geregelt. Ziel ist, die Verbraucher:Innen bei den Kosten für leitungsgebundenes Gas und Wärme für den Monat Dezember 2022 zu entlasten. Eine Entlastung der Kosten für Strom ist in der jetzigen Dezember-Soforthilfe nicht vorgesehen. 

Aktuell arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung dieser Vorgaben. Nutzen Sie die hier abgebildeten häufig gestellten Fragen, um sich vorab zu informieren.

Energie sparen schont den Geldbeutel

Nach wie vor gilt: Energiesparen ist das Gebot der Stunde. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, den Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern und die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

Wer erhält die Soforthilfe im Dezember?

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 EWSG sind alle Letztverbraucher, die zum Stichtag 01.12.2022 leitungsgebunden Gas und Wärme beziehen, berechtigt den einmaligen Entlastungsbetrag von ihrem Gaslieferanten zu erhalten. Dazu zählen alle Haushalte, Mieter, Vermieter und kleine mittelständische Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. Kilowattstunden. Von der Entlastung profitieren Kunden aller Vertragstypen (Grund-, Ersatzversorgung und Sondertarife). 

In festgelegten Sonderfällen sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 und § 4 EWSG Letztverbraucher mit einer jährlichen Abnahmemenge von mehr als 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, 

  • die das Gas oder Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft
  • die Gas als zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die soziale Leistungen erbringen,
  • die Gas oder Wärme als staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder 
  • die Gas als Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter beziehen

Kein Anspruch besteht für Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden), wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden beträgt, das Gas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezogen wird oder soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind (§ 2 Satz 1 EWSG). 

Eine Entlastung der Kosten für Strom ist in der jetzigen Dezember-Soforthilfe nicht vorgesehen.

Bereitstellung Ihrer Dezember-Soforthilfe

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag als Haushaltskunden?

Kunden werden im Dezember kurzfristig entlastet, indem ihre Pflicht der Abschlags- und Vorauszahlung für Gas und Wärme ausgesetzt wird. Entsprechend buchen wir bei Kunden mit Lastschrift den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme nicht ab. Selbstzahler müssen ihre Zahlung im Dezember eigenständig aussetzen (denken Sie daran, den Dauerauftrag im Januar wieder zu aktivieren). Die exakte Berechnung des Entlastungsbetrags erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben dann im Zuge der nächsten Turnus- oder Jahresverbrauchsrechnung. Dort wird der exakte Betrag gesondert ausgewiesen und verrechnet.

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag als Mieter?

Vermieter geben die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieter weiter und berücksichtigen etwaige bereits im Dezember geleistete Zahlungen dabei entsprechend.  

Mieter, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, oder die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten – oder sie bekommen diesen Anteil als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung für 2022 berücksichtigt.

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag als Unternehmen?

Gewerbekunden und kleine mittelständische Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh werden wie Haushalte abgewickelt (s.o.). 

Kunden mit registrierender Leistungsmessung, deren Entnahmestellen nicht nach § 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 EWSG ausgenommen sind, müssen dem Gaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Höhe Ihrer persönlichen Dezember-Soforthilfe

Die Höhe des Entlastungsbetrags wird für unsere Kunden individuell ermittelt. Die Berechnung hängt davon ab, ob Sie Gas oder Wärme beziehen.

Wie wird der Entlastungsbetrag für Gaskunden berechnet?

Es wird ein Zwölftel des Jahresverbrauchs zu Grunde gelegt, der im September 2022 ermittelt wurde. Liegt uns zu Ihrer Entnahmestelle noch kein Verbrauchswert vor, wird ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle angesetzt. Dieser wird uns nach § 24 Absatz 1 und 4 Gasnetzzugangsverordnung vom Netzbetreiber mitgeteilt.

Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 EWSG entspricht der Entlastungsbetrag der Summe aus dem Arbeitspreis und sonstigen Preiselementen (u. a. Grundpreis, Messkosten, Netzentgelte), soweit diese nach dem Gasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

Somit ermittelt sich der Entlastungsbetrag wie folgt: 

Entlastungsbetrag = 1/12 Verbrauch [kWh] * Arbeitspreis [€/kWh] + 1/12 sonst. Preiselemente [€/Jahr]

Bei Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung wird als Verbrauch ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 für die Kalkulation herangezogen. Sofern über deren Entnahmestelle nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Gas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs bei der Ermittlung des arbeitsbezogenen Preiselements zugrunde zu legen.

Wie wird der Entlastungsbetrag für Wärmekunden berechnet?

Gemäß § 4 Absatz 3 EWSG beträgt die Kompensation 120 Prozent der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Der gesetzlich festgelegte Korrekturfaktor (120 %) soll die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 wiederspiegeln.

Liegt im Einzelfall keine Abschlagszahlung im September vor, so ermittelt WSW den Betrag nach gesetzlichen Bestimmungen auf Basis bestehender Größen. 

Individuelle Fragen

Ich bezahle mit SEPA-Lastschrift, was soll ich tun?

Sie müssen nichts machen. Wir werden den Abschlag für Gas und Wärme Dezember aussetzen und nicht bei Ihnen abbuchen. Sollte trotz aller Vorsicht doch ein Abschlag abgebucht werden, erstatten wir Ihnen diesen zurück. Hinweis: Abschläge für den Bezug von Strom werden im Dezember regulär abgebucht.

Ich bezahle per Überweisung, was soll ich tun?

Sie müssen den Abschlag im Dezember für Gas oder Wärme nicht überweisen. Sollten Sie Ihren Abschlag oder Ihre Vorauszahlung versehentlich trotzdem überwiesen haben, ist das kein Problem. Dann verrechnen wir Ihren Entlastungsbetrag einfach im Zuge Ihrer nächsten Abrechnung. Hinweis: Abschläge für den Bezug von Strom müssen Sie im Dezember regulär überweisen.

Ich habe einen Dauerauftrag eingerichtet. Was muss ich machen?

Wenn Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben, müssen Sie im Dezember die eingeplante Zahlung aussetzen. Wie Sie das machen können, erfragen Sie bitte bei Ihrer Bank oder falls möglich nutzen Sie Ihr Online-Banking. Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Ihrerseits dennoch eine Abbuchung erfolgen, berücksichtigen wir diese Zahlung in der nächsten Verbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 enthält. Eine Rücküberweisung erfolgt nicht. Hinweis: Abschläge für den Bezug von Strom müssen Sie im Dezember regulär überweisen.

Ich habe den Abschlag für Dezember schon gezahlt. Wie erhalte ich die Dezember-Soforthilfe?

Sie haben auf jeden Fall Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe. Zum jetzigen Zeitpunkt stimmen wir uns intern ab, wie wir mit Ihrem Sonderfall umgehen. Wir informieren Sie zeitnah.

Was ist, wenn ich keinen Abschlag im Dezember zahle?

Wir werden die Verbrauchsprognose der Berechnung zu Grunde legen. Die Sonderzahlung wird in der nächsten Rechnung, die den Dezember 2022 enthält, erstattet.

Was ist, wenn ich meine Verbrauchsrechnung im November erhalten habe?

Bei Ihnen wird der Abschlag im Dezember ausgesetzt. Der abschließende exakte Erstattungsbetrag wird spätestens in der Abrechnung im November 2023 gesondert ausgewiesen.

Was ist, wenn ich meine Verbrauchsrechnung im Dezember erhalte?

Das ist auch für uns eine Herausforderung. Sie haben auf jeden Fall Anspruch auf die Einmalzahlung im Dezember 2022. Sobald wir eine Lösung haben, informieren wir Sie.

Was ist, wenn ich einen besonders hohen Abschlag erhalten habe?

Auch Sie erhalten die Einmalzahlung. Der Abschlag für Gas oder Wärme wird für den Monat Dezember 2022 ausgesetzt.

Muss ich meinen Stromabschlag zahlen?

Ja, der Stromabschlag muss bezahlt werden. Die Soforthilfe im Dezember bezieht sich nur auf die Zahlungen für die Gas- und Wärmeversorgung. Sofern weitere staatliche Unterstützungen gesetzlich beschlossen werden sollten, setzen wir diese umgehend um.